BFH Beschluss v. - XI R 31/99

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht im Streitjahr einen gewerblichen Grundstückshandel des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) angenommen.

1. Zur Abgrenzung eines als unternehmerisch zu wertenden gewerblichen Grundstückshandels von Grundstückstransaktionen, die noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung erfolgen, hat die Rechtsprechung insbesondere die sog. Drei-Objekt-Grenze entwickelt; der Senat verweist hierzu auf die Beschlüsse des Großen Senats des (BFHE 178, 86, 90 f., BStBl II 1995, 617) und vom GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) sowie die (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530), vom I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28), vom III R 61/97 (BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390), vom VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170), vom X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303), vom VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466) und vom XI R 21/92 (BFH/NV 1994, 463).

Danach kommen als Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze auch Gewerbebauten und Erbbaurechte in Betracht. Als mindestens ein Zählobjekt ist ferner die Veräußerung eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft zu beurteilen. Grundstücksgeschäfte einer primär vermögensverwaltenden Personenmehrheit sind dabei in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der eigenen Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters einzubeziehen und können dadurch den Tatbestand der Gewerblichkeit mitbegründen, auch wenn die betreffende Beteiligung nicht in einem Betriebsvermögen gehalten wird.

2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind dem Kläger allein in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vom (Gesellschaftsvertrag betreffend Objekt A) bis (Verkauf des Objekts B) mehr als drei Zählobjekte —vier Grundstückstransaktionen i.w.S. (Objektgesellschaften A, B, C, D) sowie zwei Anteilsveräußerungen (E, F)— zuzurechnen. Hinzu kommt das Objekt G, bei dem der Fünf-Jahres-Zeitraum nur geringfügig überschritten ist. Die Zahl der Objekte, der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Erwerb/Errichtung und Verkauf der Objekte sowie die Branchennähe des als Mitgesellschafter an verschiedenen BGB-Gesellschaften beteiligten Klägers rechtfertigen den Schluss auf eine jedenfalls bedingte Weiterveräußerungsabsicht des Klägers bereits im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch die übrigen Merkmale eines Gewerbebetriebs.

3. Darauf, ob die Aktivitäten der Gesellschaften selbst bereits als gewerblich oder als noch vermögensverwaltender Art zu beurteilen sind, kommt es nicht an. Das FG musste nicht über die Gewerblichkeit der einzelnen —in der Rechtsform von BGB-Gesellschaften tätigen— Objekt-Gesellschaften befinden, sondern nur darüber, ob der Kläger die genannten Grundstückstransaktionen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung oder eines gewerblichen Grundstückhandels vorgenommen hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1559 Nr. 12
DStRE 2002 S. 1237 Nr. 20
TAAAA-68007