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Vorsorgeaufwendungen
I. Definition der Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen sind die in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG genannten Versicherungsbeiträge, also Beiträge
zu Krankenversicherungen,
zu Pflegeversicherungen,
zu Unfallversicherungen,
zu Haftpflichtversicherungen,
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,
zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit,
zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall,
zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung.
Zur Abgrenzung der einzelnen Versicherungen vgl. nachfolgend II. sowie die jeweiligen Stichworte. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 gehörten auch Bausparbeiträge zu den Vorsorgeaufwendungen.
II. Einzelne Vorsorgeaufwendungen
1. Unfallversicherung
Zu den Unfallversicherungen gehören
die gesetzliche Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 SGB VII),
die privaten Unfallversicherungen.
Grundlage der Beitragserhebung ist für die gesetzliche Unfallversicherung das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII ) und für die private Unfallversicherung der Versicherungsvertrag.
a) Gesetzliche Unfallversicherung:
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) sind regelmäßig Betriebsausgaben/Werbungskosten.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Bar- oder Sachleistungen sein. Bei den Leistungen der privaten Unfallversicherung handelt es sich regelmäßig um Barleistungen.
Sämtliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (auch aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG).
b) Private Unfallversicherung:
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich:
Bei Versicherung ausschließlich beruflicher Risiken sind die Beiträge als Betriebsausgaben / Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei Versicherung ausschließlich privater Risiken ist ein Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 EStG) möglich.
Bei Versicherung sowohl beruflicher als auch privater Risiken (Regelfall) erfolgt eine (i.d.R. hälftige) Aufteilung der Beiträge.
Bei vom Arbeitgeber abgeschlossener Unfallversicherung des Arbeitnehmers liegt eine Betriebsausgabe des Arbeitgebers vor. Die Versicherungsprämien gehören nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber allein aus dem Vertrag berechtigt ist.
Wiederkehrende Leistungen aus privaten Unfallversicherungen sind regelmäßig Leibrenten. Sie sind mit dem sog. Ertragsanteil zu besteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG).
Zu Leistungen einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung siehe und .
2. Haftpflichtversicherungen
Haftpflichtversicherungen sind alle Versicherungen, die die gesetzliche oder vertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers zur Haftung für einen von ihm verursachten oder zu vertretenden Schaden zum Gegenstand haben. Im Einzelnen sind dies die
Privat-Haftpflichtversicherung,
Berufs-Haftpflichtversicherung,
Kfz-Haftpflichtversicherung,
Jagd-/Tierhalter-Haftpflichtversicherung,
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung,
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung,
Bauherren-Haftpflichtversicherung.
Grundlage der Beitragserhebung ist für alle Haftpflichtversicherungen der Versicherungsvertrag.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich:
Bei Versicherung ausschließlich beruflicher bzw. einkünftebedingter Risiken (Berufs-Haftpflicht, Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Bauherren-Haftpflicht und Gewässerschaden-Haftpflicht) sind die Beiträge als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Bei Versicherung ausschließlich privater Risiken (Privat-Haftpflicht, regelmäßig auch Tierhalter-Haftpflicht) ist ein Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge § 10 Abs. 4 EStG ) möglich.
Bei Versicherung sowohl beruflicher bzw. einkünftebedingter als auch privater Risiken (Kfz-Haftpflicht) erfolgt eine Aufteilung der Beiträge im Verhältnis der beruflichen/einkünftebedingten zur privaten Veranlassung
Bei Kfz-Haftpflicht erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der gefahrenen km, bei Ansatz der Entfernungspauschale wird aus Vereinfachungsgründen der volle Sonderausgabenabzug gewährt (R 10.5 EStR).
Übernimmt der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer die Beiträge zur Berufs-Haftpflichtversicherung, so liegt regelmäßig kein Arbeitslohn vor (bei angestellten Rechtsanwälten Arbeitslohn nur in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt, zu angestellten Klinikärzten siehe ).
Bei den Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung handelt es sich regelmäßig um Barleistungen zur Abgeltung der Haftpflichtansprüche Dritter.
Die steuerliche Behandlung der Leistung folgt der Behandlung der Aufwendungen zur Regulierung des Schadens:
Wenn die Schadensaufwendungen Betriebsausgaben sind, stellt die Versicherungsleistung eine Betriebseinnahme dar.
Wenn die Schadensaufwendungen Werbungskosten darstellen, führt die Versicherungsleistung zu einer Werbungskostenminderung.
Wenn die Schadensaufwendungen Kosten der privaten Lebensführung sind, handelt es sich bei der Versicherungsleistung um einen nicht steuerbaren Vermögenszufluss.
Dies gilt auch für wiederkehrende Bezüge mit Ausnahme von Schadensersatzrenten für den Verlust von Unterhaltsansprüchen.