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Konzernbetriebsprüfungen: Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG
Hinweise für die Praxis
Ziel des Beitrags ist es, die Systematik des § 15a EStG aufzuarbeiten. Dabei werden Problemfelder aufgezeigt, auf die im Rahmen einer Groß- und Konzernbetriebsprüfung das Augenmerk üblicherweise gelegt wird. Erfahrungsgemäß ergeben sich Beanstandungen mit steuerlichen Auswirkungen samt eines Zinsrisikos, dem so vorgesorgt werden kann.
Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, infoCenter, NWB WAAAC-82953
Welche Probleme treten in der Praxis am häufigsten auf?
Was ist Grundvoraussetzung für die korrekte Anwendung des § 15a EStG?
Was empfiehlt sich bei einem aktivischen Darlehenskonto?
I. Vorbemerkungen
[i]Sobanski, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 6. Aufl. 2021, § 15a, NWB VAAAH-64469 Die korrekte Anwendung des § 15a EStG zählt mit Sicherheit zu den größten Herausforderungen bei der Veranlagung von Personengesellschaften. Ursache dafür ist neben der hohen Komplexität der Norm vor allem der Umstand, dass eine mögliche Begrenzung eines Verlustausgleichs nicht selten auf zeitlich schon weit zurückliegende Sachverhalte zurückzuführen ist. Das Abgleichen von sich unterscheidenden Berechnungsgrundlagen, wie bspw. der Höhe der Einlagen, Entnahmen und Ergebnisanteile in Altjahren, gehört sowohl in den Steuerberaterkanzleien als auch in den Finanzämtern zur dabei regelmäßig erforderlichen Arbeit. Trotz der umfangreichen Unterrichtung in den Steuerberaterlehrgängen sowie der Hochschule für Finanzen NRW bereitet die praktische Umsetzung von Sachverhalten mit Verlusten bei beschränkter Haftung regelmäßig Probleme. Ursache dafür kann auch der Wechsel von Sachbearbeitern oder gar dem Steuerberater sein. Als steuerliche Sondernorm im Zusammenspiel mit Sonder- und Ergänzungsbereichen liegt diese erfahrungsgemäß nicht im Fokus der Steuerberatung.
Es ist daher vorsorglich aus Beratersicht dringend geraten, die in den erlassenen Feststellungsbescheiden ausgewiesene Kapitalkontenentwicklung möglichst bereits bei der erstmaligen Kontrolle der Bescheide mit zu prüfen. Dies gilt auch für Sachverhalte, in denen sich bislang keine steuerlichen Auswirkungen ergeben. Dass der Ausweis der Kapitalkontenentwicklung in den Bescheiden für den Veranlagungszeitraum 2019 in den Finanzämtern nun erstmals nicht mehr unterdrückt werden kann, erleichtert künftig die Prüfung für die Steuerberaterschaft, auch wenn sich dadurch zunächst ein Mehraufwand ergibt. Ebenfalls werden so fehlerhafte Hintergrundermittlungen seitens des FA vermieden, die ansonsten wohl erst bei erstmaliger steuerlicher Auswirkung offenkundig geworden wären. Weiterhin ist eine intensivere Prüfung durch die Finanzämter zu erwarten.