BMF - IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 009

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018)

Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr Schreiben vom zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds wie folgt:

1. Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 InvStG 2018

Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 InvStG 2018 angepasst werden. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018).

Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 10 Absatz 2 und 3 InvStG 2018 angepasst werden. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuer-befreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 Absatz 2 InvStG 2018).

2. Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger

Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstige Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018), gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 InvStG 2018. Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstige Anleger i. S. d. § 8 Absatz 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen, gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i. S. d. § 8 Absatz 2 InvStG 2018. Wenn sich an einem Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds neben den steuerbegünstigten Anlegern auch nicht steuerbegünstigte Anleger beteiligen dürfen, kann dieser nicht als steuerbegünstigter Anleger angesehen werden.

Die Finanzverwaltung wird einen Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, auch dann als steuerbegünstigten Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 anpasst werden. Finanzinformationsdienstleister, Entrichtungspflichtige, Ziel-Investmentfonds und Ziel-Spezial-Investmentfonds dürfen bis einschließlich dem auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds vertrauen, dass auf der Ebene des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018).

Die Finanzverwaltung wird einen Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligt sind, auch dann als steuerbegünstigten Anleger nach § 8 Absatz 2 InvStG 2018 betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 10 Absatz 2 InvStG 2018 anpasst werden. Finanzinformationsdienstleister, Entrichtungspflichtige, Ziel-Investmentfonds und Ziel-Spezial-Investmentfonds dürfen bis einschließlich dem auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds vertrauen, dass auf der Ebene des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger nach § 8 Absatz 2 InvStG 2018 i. V. m. § 10 Absatz 2 InvStG 2018).

Nach dem werden Spezial-Investmentfonds nur dann als steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 oder nach § 8 Absatz 2 InvStG 2018 betrachtet, wenn sie ihre Anlagebedingungen an die Anforderungen des § 10 Absatz 3 InvStG 2018 angepasst haben.

Spezial-Investmentfonds, die Anteile an einem Ziel-Investmentfonds halten, gelten auch als Dach-Investmentfonds.

3. Selbstdeklaration als Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG 2018

Die Finanzverwaltung wird auch einen Investmentfonds als Spezial-Investmentfonds betrachten, der die Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds (§§ 26 bis 51 InvStG 2018) anwendet und die Voraussetzungen des § 26 Nummern 1 bis 8 InvStG 2018 erfüllt, aber seine Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem an die Vorgaben des § 26 Nummer 10 InvStG 2018 anpasst. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen des § 26 InvStG 2018 erfüllt sind (Selbstdeklaration als Spezial-Investmentfonds).

4. Schriftform der Selbstdeklaration

Die Selbstdeklaration bedarf einer eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds oder des Spezial-Investmentfonds.

5. Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs bei unzutreffender Selbstdeklaration

Stellt der Entrichtungspflichtige nach einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug fest, dass die Selbstdeklaration unzutreffend war, hat der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren. Sofern der Investmentfonds keine Geldbeträge für eine Korrektur zur Verfügung stellt, hat der Entrichtungspflichtige eine Mitteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 10 EStG zu machen.

6. Fortgeltung der bisherigen Nichtveranlagungs-Bescheinigungen

Es wird für bis einschließlich dem zufließende Kapitalerträge nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige auf Grundlage einer ihm vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen Investmentfonds („NV 05-Bescheinigung”) den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 InvStG 2018 vornimmt.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10010: 009

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2326 Nr. 40
DB 2017 S. 2262 Nr. 39
DStR 2017 S. 2123 Nr. 39
DStZ 2017 S. 827 Nr. 22
EStB 2017 S. 477 Nr. 12
FR 2017 S. 1027 Nr. 21
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 10
KÖSDI 2017 S. 20471 Nr. 10
StB 2017 S. 394 Nr. 12
SAAAG-57961