Rückstellungen wegen Erfüllungsrückständen aus Versicherungs- und Bausparverträgen.
Leitsatz
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes eines Versicherungsvertreters beim Abschluss
einer Versicherung und Zahlung einer Provision ist, dass der Versicherungsvertreter sich der Versicherung gegenüber vertraglich
verpflichtet hat, die von ihm ermittelten Versicherungsverträge zu betreuen und abzuwickeln und der Versicherungsvertreter
die Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittelung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages
erhält.
Allein der Umstand, dass der Versicherungsvertreter nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Bestandspflege verpflichtet
ist, reicht nicht aus, um einen Erfüllungsrückstand anzunehmen. Entscheidend ist, ob die Provision von der Versicherung in
rechtlicher Hinsicht -teilweise- auch wegen der noch zu erbringenden Betreuung bzw. Bestandspflege geleistet wird und aus
diesem Grund eine Vorleistung gegeben ist.
Für die Höhe der zu bildenden Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Versicherungsvertrag und Jahr
darzulegen und aufzuzeichnen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeit notwendig, die das Finanzamt
in die Lage versetzt, anhand der rechtlichen Anforderungen zu prüfen, ob der Aufwand für die jeweilige Tätigkeit zur Bildung
einer Rückstellung berechtigt ist. Des Weiteren bedarf es der Angabe, welcher Zeitbedarf die jeweilige Tätigkeit mit sich
bringt, wenn sie im Einzelfall anfällt und wie oft sie die jeweilige Tätigkeit über die gesamte Laufzeit des jeweiligen Vertrages
zu erbringen ist, wie hoch die hierfür anzusetzenden Personalkosten pro Stunde Betreuungszeit sind und welche Laufzeit bzw.
Restlaufzeiten die einzubeziehenden Verträge haben, wobei auch der Erfahrungssatz zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der
Verträge vorzeitig gekündigt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 599 Nr. 8 KÖSDI 2013 S. 18399 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2013 S. 431 SAAAE-31440
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.10.2012 - 1 K 1264/07
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