Elektronische Übermittlung einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
§ 87 a Abs. 6 Satz 1 AO kann auf den elektronischen Versand einer Einspruchsentscheidung nicht angewendet werden, weil die
auf dieser Vorschrift basierende Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nur Ausnahmen für Fälle gem. § 87 a Abs. 3 AO enthält,
also für der Schriftform unterliegende Anträge oder Erklärungen des Stpfl. an die Behörde. Für formbedürftige Verwaltungsakte
der Finanzbehörde ist keine Ausnahme vorgesehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 342 Nr. 7 DB 2010 S. 320 Nr. 6 DStR 2010 S. 9 Nr. 9 DStRE 2010 S. 378 Nr. 6 EFG 2010 S. 618 Nr. 8 KÖSDI 2010 S. 16957 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2010 S. 486 StBW 2010 S. 119 Nr. 3 SAAAD-39106
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