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Keine Haftung des Insolvenzverwalters für Lohnsteuer einer GmbH
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 21. 7. 2009 - VII R 49/08 und VII R 50/08
[i] BFH, Urteil v. 21. 7. 2009 - VII R 49/08 NWB AAAAD-31021 und VII R 50/08 NWB VAAAD-31630 Durch die Entscheidungen des BFH wurde die Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten (hier: Lohnsteuer) eingeschränkt. Die Fälle, die vom BFH entschieden wurden, sind aber vom Regelfall zu unterscheiden. In den meisten Fällen wird es daher bei der Haftung des Insolvenzverwalters für die Lohnsteuer, die durch die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern des insolventen Unternehmens entsteht, bleiben. Weiterhin ist zu beachten, dass der BFH offen lässt, wie die Haftung des Insolvenzverwalters für Lohnsteueransprüche nach dem – also nach [i] Waza/Uhländer/ Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, NWB Verlag Herne, 8. Aufl. 2010, ISBN: 978-3-482-41168Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom – zu beurteilen ist. Nach § 35 Abs. 2 InsO n. F. hat der Insolvenzverwalter, wenn der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt oder beabsichtigt, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
I. Haftungsschuld durch Verwaltung der Insolvenzmasse begründet?
[i]Insolvenzverfahren über Vermögen des GeschäftsführersBei den den BFH-Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalten...