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Nachforderung der Lohnabzugsbeträge vom Arbeitnehmer
Neu im August
Rücknahme der Antragsveranlagung
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen dieser Gesamtschuldnerschaft durch einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat.
Der Erlass eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids durch das Betriebsstättenfinanzamt kommt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung zurücknimmt und der gegen ihn ergangene Einkommensteuerbescheid aufgehoben wird. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 € übersteigt.
1. Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
a) Regressanspruch des Arbeitgebers in Haftungsfällen
Der Arbeitgeber haftet gesamtschuldnerisch für die richtige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Werden bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) vom Arbeitgeber als Haftungsschuldner nachgefordert, hat der Arbeitgeber einen R...