Steuerliche Anerkennung von Basis-/Rüruprenten der Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit Garantieoption (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG)
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit Schreiben vom GZ: IV C 3 – S 2221/08/10005 DOK: 2008/0295283 Folgendes mitgeteilt:
„…kann…Ihnen mitteilen, dass die sich aus dem von Ihnen angebotenen Basisrentenprodukt mit Garantieoption 75 % ergebende Rente die Voraussetzung für das Vorliegen einer lebenslangen Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erfüllt, wenn die Verträge die folgende Garantiezusage enthalten, diese Vertragsbestandteil der Police wird und auch in Ihren Produktinformationen ein entsprechender Hinweis auf das Bestehen dieser Garantiezusage erfolgt:
„Clerical Medical garantiert, dass die Rente bei der Garantieoption 75 % niemals unter den Betrag der Erstrente sinken wird, die sich bei der Wahl der Garantieoption 100 %, ergeben hätte.”
Wenn Sie gegenüber dem BMF zusichern, dass alle von Ihnen seit 2005 bis zum abgeschlossenen Basisrentenverträge eine entsprechende Zusage nachträglich erhalten werden, werden die im Einzelfall zuständigen Finanzämter im Lichte dieser Vertragsergänzung bzw. -änderung prüfen, ob es sich insoweit auch mit Wirkung in die Vergangenheit um eine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG handelt.
Im Hinblick auf die ab dem bis zum abgeschlossenen Basisrentenverträge mit der Garantieoption 75 % ist die Randziffer 103 des anzuwenden. Dies bedeutet, dass erst mit der Erteilung der o. g. Zusicherung ein Basisrentenvertrag vorliegt. Die Zusicherung führt zu einer Vertragsänderung, so dass die im o. g. Zeitraum geleisteten Beiträge nicht als Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG anzuerkennen sind. Die Umstellung führt zur steuerlichen Beendigung des bestehenden Vertrages – mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen – und zum Abschluss eines neuen Basisrentenvertrages im Zeitpunkt der Umstellung. Die Beiträge – einschließlich des aus dem Altvertrag übertragenen Kapitals – können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG berücksichtigt werden…”
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2221.1.1-4/2 St 33
Fundstelle(n):
SAAAC-82736