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FG Köln Urteil v. - 13 K 4234/03 EFG 2008 S. 154 Nr. 2

Gesetze: BGB § 248 Abs 1, HGB § 355 Abs 1, KStG § 8 Abs 3 S 2

Verdeckte Gewinnausschüttung

Anerkennung von Darlehensbeziehungen, Unwirksamkeit einer Zinseszinsklausel, Risikogeschäfte einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1.) Der Abschluß eines Darlehensvertrages zwischen Schwesterkapitalgesellschaften kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn keine fremdübliche Sicherheit vereinbart wurde und zudem ein vertraglich nicht anderweitig kompensiertes erhöhtes Ausfallrisiko besteht. Die für ein solches Darlehen gezahlten Zinsen sind dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen.

2.) Eine andere Beurteilung ergibt sich nur dann, wenn entgegen der geschlossenen Darlehensvereinbarung eine Rückzahlung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht gewollt war oder der Gesellschafter von vornherein auf die Rückzahlung verzichtet hat.

3.) Ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Zinseszinsverbot rechtfertigt bei fehlender gesellschaftsrechtlich veranlasster Vermögensminderung nicht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

4.) Bei Risikogeschäften einer Kapitalgesellschaft liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vor, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern ersichtlich zur Befriedigung privater Interessen ihrer Gesellschafter handelt.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 931 Nr. 15
EFG 2008 S. 154 Nr. 2
KÖSDI 2008 S. 15973 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2008 S. 317
SAAAC-65204

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FG Köln, Urteil v. 22.08.2007 - 13 K 4234/03

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