Ansatz des Gewinnzuschlags bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage
Leitsatz
Der Gewinnzuschlag gem. § 7g Abs. 5 EStG ist stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne
begünstigte Investitionen aufgelöst wird, dabei sind die Zufluss- und Abflusszeitpunkte fiktiv auf das Wirtschaftsjahr zu
beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2006 S. 65 BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 4 EFG 2005 S. 1603 Nr. 20 NWBDirekt 2005 S. 4 Nr. 31 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2006 S. 473 WPg 2006 S. 393 Nr. 6 SAAAB-56777
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.12.2004 - 1 K 1516/04
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