1) Die Differenzbesteuerung gem.
§ 25a Abs. 1 UStG
findet bei Lieferungen nur dann Anwendung, wenn der Unternehmer ein
Wiederverkäufer ist.
2) Als Wiederverkäufer und damit
als gewerbsmäßig Handelnde sollen gem.
Abschn. 276a Abs. 2 UStR 2000 die
Unternehmer gelten, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit
üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie
anschließend im eigenen Namen wieder verkaufen. Nicht ausreichen ist die
ohne Wiederholungsabsicht nur einmalig vorgenommene Veräußerung von
Anlagevermögen bei Unternehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 836 Nr. 14 EFG 2004 S. 1333 SAAAB-22792
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