Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Bezug: BStBl 2021 I S. 2475
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:
Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Dieses Schreiben ersetzt das BStBl 2021 I S. 2475.
BMF v. - IV C 6 - S 2138/19/10002: 003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1379
BB 2022 S. 2217 Nr. 39
DB 2022 S. 2379 Nr. 40
DStR 2022 S. 1960 Nr. 38
FR 2022 S. 1005 Nr. 21
GStB 2023 S. 3 Nr. 1
GStB 2023 S. 3 Nr. 1
KoR 2022 S. 434 Nr. 10
KÖSDI 2022 S. 22917 Nr. 10
RAAAJ-22524