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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 564/16 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; EStG § 32d Abs. 1; KStG § 27 Abs. 1 Satz 1; KStG § 27 Abs. 8; DBA Schweiz Art. 10 Abs. 1

Rückzahlung von Nennkapital als nicht steuerbare Einnahmen – Kapitalherabsetzung durch schweizerische AG – Verwendung des Einlagenkontos i.S. des § 27 KStG

Leitsatz

  1. Die Rückgewähr von Nennkapital zählt als erfolgsneutrale Vermögensumschichtung nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen.

  2. Aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, der eine begünstigende Regelung für Fälle einer Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagenkonto zum Inhalt hat, kann nicht im Umkehrschluss ein Besteuerungsrecht für die Behandlung „echter” Nennkapitalrückzahlungen abgeleitet werden, wenn die Bezüge – wie im Fall der Kapitalherabsetzung durch schweizerische AG - nicht aus einer Ausschüttung stammen, für die Beträge aus einem steuerlichen Einlagenkonto i.S. des § 27 KStG als verwendet gelten (entgegen BStBl 2016 I S. 468).

  3. Das steuerliche Einlagenkonto i.S. des § 27 KStG betrifft nur nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen (vgl. , BStBl 2015 II S. 816).

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 97 Nr. 3
DStR 2019 S. 6 Nr. 23
DStRE 2019 S. 809 Nr. 13
GmbH-StB 2019 S. 112 Nr. 4
KÖSDI 2019 S. 21102 Nr. 2
StB 2019 S. 42 Nr. 3
RAAAH-03913

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.08.2018 - 14 K 564/16 E

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