Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen
Leitsatz
Die Teilwertaufholung einer Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG hat zu erfolgen, wenn
Ertragslage, Ertragsaussichten, Vermögenslage und funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund bei der auf das betreffende
Wirtschaftsgut ausgerichteten Prognose zum maßgeblichen Bilanzstichtag für eine Wertaufholung sprechen. Die Rücklage, die
nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 16 S. 3 EStG auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG abstellt, ist nicht kalendarisch
auf das erste nach dem endende Wirtschaftsjahr beschränkt, sondern kann korrespondierend mit der Teilwertaufholung
gebildet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 11 DStRE 2013 S. 458 Nr. 8 EFG 2012 S. 1445 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 640 Ubg 2013 S. 323 Nr. 5 RAAAE-09359
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.03.2012 - 5 K 1924/07
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