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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1924/07 EFG 2012 S. 1445 Nr. 15

Gesetze: § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG und § 52 Abs. 16 S. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/20002 vom

Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen

Leitsatz

Die Teilwertaufholung einer Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG hat zu erfolgen, wenn Ertragslage, Ertragsaussichten, Vermögenslage und funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund bei der auf das betreffende Wirtschaftsgut ausgerichteten Prognose zum maßgeblichen Bilanzstichtag für eine Wertaufholung sprechen. Die Rücklage, die nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 16 S. 3 EStG auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG abstellt, ist nicht kalendarisch auf das erste nach dem endende Wirtschaftsjahr beschränkt, sondern kann korrespondierend mit der Teilwertaufholung gebildet werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 11
DStRE 2013 S. 458 Nr. 8
EFG 2012 S. 1445 Nr. 15
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2012 S. 640
Ubg 2013 S. 323 Nr. 5
RAAAE-09359

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.03.2012 - 5 K 1924/07

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