Pensionspferdehaltung durch gemeinnützige Körperschaften
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 8/2005
Bezug:
Mit Urteil vom , V R 41/02, BStBl 2004 II S. 757 hat der BFH entschieden, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff „Halten von Vieh” im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt. Diese Leistungen unterliegen daher nicht dem ermäßigten, sondern grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Nach dem IV B 7 – S 7233 – 29/04/IV B 7 – S 7410 – 25/04, BStBl 2004 I S. 851 wird es jedoch nicht beanstandet, unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für bis zum bewirkte Umsätze bei allen noch anfechtbaren Steuerfestsetzungen den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Hinweis auf .
Zur Pensionstierhaltung von gemeinnützigen Körperschaften kommt der BFH in seinem Urteil vom , V R 39/02, BStBl 2004 II S. 672 zu dem Schluss, dass der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG dann Anwendung finden kann, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes gem. § 65 AO erbracht werden. Dabei lässt er im Streitfall offen, ob es sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handelt und verweist den Fall an das FG Düsseldorf () zurück.
Ein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO liegt vor, wenn
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb ereicht werden können und
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die Pensionspferdehaltung wird in der Regel von Reit- und Fahrvereinen betrieben, deren Satzungszweck die „Förderung des Sports” ist. Es erscheint regelmäßig als zweifelhaft, ob die Pensionspferdehaltung ein unentbehrliches Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes darstellt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass insoweit ein schädlicher Wettbewerb i.S.d. § 65 Nr. 3 AO gegeben ist (vgl. auch , BStBl 1969 II S. 43). Denn regelmäßig finden sich im Einzugsbereich zu den Reitvereinen Landwirte, die Pensionsställe betreiben. Zu diesen Pensionsbetrieben treten die Vereine zwangsläufig in Wettbewerb.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch schon potentieller Wettbewerb für die Zuerkennung der Zweckbetriebseigenschaft als schädlich einzustufen ist (vgl. Tz. 4 zu § 65 AEAO).
Daher ist bis auf weiteres die Auffassung zu vertreten, dass es sich bei der Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Vereines um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 14, 69 AO handelt.
Nach dem (a.a.O.) kann sich der Stpfl. darüber hinaus unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG der 6. EG-Richtlinie berufen, wenn diese ihm eine gegenüber dem nationalen Recht günstigere Rechtsposition einräumt. Danach sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben (gem. Vereine) an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, umsatzsteuerfrei.
Diese Begünstigung steht jedoch gem. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG unter dem Vorbehalt, dass die Leistungen für die Ausübung der Tätigkeit, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich sind oder wenn sie nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmern durchgeführt werden.
Diese Ausschlusstatbestände sind aus den o.g. Gründen regelmäßig als gegeben anzusehen.
Vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzgericht Düsseldorf in dem in dieser Angelegenheit noch anhängigen Verfahren im zweiten Rechtszug (s.o.) ist daher, für die Umsätze aus der Pensionpferdehaltung von gemeinnützigen Körperschaften ab 2005 der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
RAAAB-56909