Arbeitsschutzkontrollgesetz
- Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft: (Teilweise)
Erfolgreicher Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft
Leitsatz
1. Für die
Frage, ob ein Betrieb als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne
des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist und damit dem Geltungsbereich
des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, ist der Rechtsweg zu den
Finanzgerichten eröffnet.
2. Eine einstweilige Anordnung
kann ausnahmsweise auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung
des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden.
3. Der Begriff der Verarbeitung
von Fleisch in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG ist nicht auf die Arbeitsschritte
am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasst alle Tätigkeiten bis
zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels.
4. Der Fleischverarbeitung
sind erst die Arbeitsschritte nicht mehr zuzuordnen, die der Herstellung
des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung
und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand
oder Verkauf.
5. Dem Begriff der Fleischverarbeitung
unterfallen nur Tätigkeiten am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel
selbst.
6. Tätigkeiten, die zwar im
sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht
am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten,
Lagerung oder Versand - sind vom Begriff der Fleischverarbeitung nicht
umfasst
7. Die Zollbehörden dürfen
nach § 6b GSA Fleisch prüfen, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich
des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): QAAAH-82094
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 20.05.2021 - 4 V 33/21
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