Umsatzsteuer/Versicherungsteuer; Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung;
Bezug: BStBl 2021 II S. 461
Bezug: BStBl 2010 II S. 1109
Bezug: BStBl 2003 II S. 378
Bezug:
Bezug: BStBl 2017 I S. 1674
Bezug: BStBl 2010 I S. 1502
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom , XI R 16/17 (BStBl 2021 II S. 461) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.
I. Versicherungsteuerrechtliche Konsequenzen
Anspruch des Käufers auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer/Garantiegeber
Mit einer vertraglichen entgeltlichen Garantiezusage eines Verkäufers, im Falle eines Schadens an der Kaufsache in der Weise für den Schaden einzustehen, dass der Käufer einen Anspruch auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer erhält, wird zwischen Verkäufer und Käufer ein Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG begründet. Das für die Garantiezusage an den Verkäufer/Garantiegeber gezahlte Entgelt ist Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 VersStG.
Dies gilt nicht, wenn die Garantiezusage nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages für den Kaufgegenstand erteilt wird. In diesem Fall liegt keine Versicherungs-, sondern eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor.
Absicherung des Verkäufers/Garantiegebers bei einem (anderen) Versicherer
Sichert sich der Verkäufer/Garantiegeber als Versicherer seinerseits bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, wird hierdurch grundsätzlich ein Rückversicherungsverhältnis im Sinne des § 4 Nr. 1 VersStG begründet.
Erteilt der Verkäufer/Garantiegeber die Garantiezusage nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages für den Kaufgegenstand, besteht kein (Erst-)Versicherungsverhältnis zwischen Verkäufer/Garantiegeber und Käufer/Garantienehmer mit der Folge, dass zwischen Verkäufer/Garantiegeber und dem Versicherer kein steuerbefreites Rückversicherungsverhältnis im Sinne des § 4 Nr. 1 VersStG, sondern ein Erstversicherungsverhältnis besteht.
Wahlrecht des Käufers/Garantienehmers zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer/Garantiegeber und Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer
Steht dem Käufer/Garantienehmer auf Grund der entgeltlichen Garantiezusage eines Verkäufers im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Reparatur durch den Verkäufer oder auf Grund eines Versicherungsvertrags für fremde Rechnung ein Reparaturkostenersatz durch einen anderen Versicherer zu, bestehen zwei Versicherungsverhältnisse. Das auf Reparaturleistung gerichtete Versicherungsverhältnis besteht zwischen dem Käufer und dem Verkäufer; das auf Reparaturkostenersatz gerichtete Versicherungsverhältnis besteht zwischen dem Verkäufer und dem anderen Versicherer, wobei der Käufer die versicherte Person ist.
Versicherungsschutz des Käufers/Garantienehmers durch eine vom Verkäufer abgeschlossene Versicherung für fremde Rechnung
Hat der Verkäufer hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, aus dem im Garantiefall Ansprüche des Käufers als versicherte Person gegen den Versicherer resultieren, findet auf einen dem Käufer und Garantienehmer hierfür in Rechnung gestellten höheren Betrag als denjenigen, den der Verkäufer an den Versicherer abführt, das (III C 4 - S 6403/15/10001, BStBl 2017 I S. 1674) zu Verkaufsaufschlägen als Versicherungsentgelt entsprechende Anwendung.
II. Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Anspruch des Käufers/Garantienehmers auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer/Garantiegeber
Die Leistungen aus entgeltlichen Garantiezusagen des Verkäufers (Versicherers) i. S. d. Ziffer I. Nr. 1 Buchstabe a) sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG). Diese Leistungen umfassen die Gewährung des Versicherungsschutzes wie auch die Leistung des Verkäufers (Versicherers) an den Käufer im Schadensfall. Dies gilt sowohl für eine Geldzahlung als auch für eine Sachleistung im Schadensfall.
Der Vorsteuerabzug des Verkäufers (Versicherers) aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen (z. B. für den Abschluss der Garantie oder im Schadensfall für den Einkauf von Material für die Reparatur) ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG), wenn nicht im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b UStG vorliegen (siehe hierzu Abschnitt 15.13 und 15.14 UStAE).
Wahlrecht des Käufers/Garantienehmers zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer/Garantiegeber und Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer
Die Leistungen aus Garantiezusagen des Verkäufers i. S. d. Ziffer I. Nr. 3 sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 10 Buchstabe a bzw. § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG).
Die Entscheidung des (BStBl 2010 II S. 1109), wonach die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die dem Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens (Reparaturkostenersatz) einräumt, als ein durch die Einstandspflicht des Verkäufers geprägtes eigenständiges Leistungsbündel anzusehen ist und der Umsatzsteuer unterliegt, ist überholt.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges gelten die Ausführungen unter II. Nr. 1 entsprechend.
Das (BStBl 2010 I S. 1502) wird aufgehoben.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/0278117), BStBl 2021 I S. 712, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Verschaffung von Versicherungsschutz oder die entgeltliche Garantiezusage durch einen Kraftfahrzeughändler im Zusammenhang mit einer Fahrzeuglieferung ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung, vgl. , BStBl 2003 II S. 378, und vom , XI R 16/17, BStBl 2021 II S. 461.“
Abschnitt Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Zur Garantiezusage eines Kraftfahrzeughändlers vgl. Abschnitt 4.10.1 Abs. 4 Satz 3.“
Abschnitt 4.10.1 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die entgeltliche Garantiezusage eines Kraftfahrzeughändlers, mit der dieser als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, ist eine Leistung auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG, die nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfrei ist (vgl. , BStBl 2021 II S. 461); gleiches gilt für das Versprechen einer Reparaturleistung durch den Garantiegeber (vgl. BStBl 2021 I S. 781).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem abgegeben wurden. Für vor dem abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden.
BMF v. - III C 3 - S 7163/19/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 781
DStR 2021 S. 10 Nr. 20
DStZ 2021 S. 644 Nr. 16
UStB 2021 S. 186 Nr. 6
QAAAH-78832