Bei der Abgrenzung laufender Gewinn-Aufgabegewinn ist grds. auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang
des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen.
Ein zeitlicher Zusammenhang allein genügt nicht.
Ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen, so ist dieser i.R.d. Ermittlung
des Aufgabegewinns und nicht als laufender Gewinn zu erfassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2928 Nr. 48 DStR 2017 S. 6 Nr. 19 DStRE 2017 S. 907 Nr. 15 EFG 2016 S. 1955 Nr. 23 GStB 2016 S. 422 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 20075 Nr. 12 b&b 2017 S. 11 Nr. 2 QAAAF-86617
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.06.2016 - 13 K 33/15
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