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Behandlung nachträglicher Schuldzinsen
Überblick über die neuere BFH-Rechtsprechung und die in diesem Zusammenhang ergangenen BMF-Schreiben
Jahrzehntelang war [i]Geißler, NWB 6/2015 S. 332höchstrichterlich geklärt und durch die Verwaltung akzeptiert, in welchem Umfang ein Abzug nachträglicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich ist. Im Wesentlichen ging es hierbei um die steuerliche Behandlung sog. nachträglicher Schuldzinsen, also Aufwendungen, die nach Veräußerung der Einkunftsquelle (z. B. Betrieb, Mietwohngrundstück) anfallen. Durch die Verbreiterung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen, namentlich die Verlängerung der Veräußerungsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften hinsichtlich Grundstücken auf zehn Jahre und die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von 25 % auf 10 % und anschließend auf 1 % hat beim BFH ein Umdenken stattgefunden. Bisher unterlagen nachträgliche Schuldzinsen bei der Veräußerung von Einkunftsquellen des steuerlichen Privatvermögens, also insbesondere Vermietungsobjekte oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, einem Abzugsverbot. Erstmals mit (BStBl 2010 II S. 787) hat der BFH diesem Grundsatz widersprochen und die Behandlung nachträglicher Schuldzinsen den Regelungen zum Abzug solcher Aufwendungen im Bereich des Betr...BStBl 2015 I S. 581