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Einkommensteuer im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit bei Beginn der Betriebsaufgabe
(1) Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO, wonach Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, ist erst zum in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Nr. 2 i. V. mit Art. 24 Abs. 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2011, BGBl 2010 I S. 1885) und kann nicht rückwirkend angewendet werden (im Streitfall: Bestellung eines vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalters im Jahr 2006, Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2006). (2) In Bezug auf die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung der Steuerforderung darauf an, ob der einzelne ...