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infoCenter (Stand: Dezember 2023)

Beteiligungen an Personengesellschaften (HGB)

Daniel Utz und Ingo Frank

1. Begriffe

1.1. Personengesellschaft

Personengesellschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks. Die Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber dennoch Träger von Rechten und Pflichten sein.

Die Grundform der Personengesellschaft stellt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar. Das HGB definiert als weitere Formen die offene Handelsgesellschaft (oHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG). Aber auch aus anderen Rechtsquellen ergeben sich Formen der Personengesellschaft. Beispielhaft sind hier zu nennen:

  • die Europäische wirtschaftliche Interessengemeinschaft,

  • die Partnerschaft nach dem PartG sowie

  • die stille Gesellschaft als Form der Innengesellschaft.

1.2. Beteiligung

Beteiligungen an einer Personengesellschaft stellen handelsrechtlich einen einheitlichen und selbständigen Vermögensgegenstand dar und sind – soweit sie zum Anlagevermögen gehören – unabhängig von der Beteiligungsquote als „Beteiligungen” i. S. des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuweisen, wenn die Beteiligung auf die Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dem Unternehmen gerichtet ist.

Hält der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte, so ist die Beteiligung unter den „Anteilen an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen. Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, wurde § 272 Abs. 2 HGB neu gefasst. Verbundene Unternehmen sind hiernach unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sind. Alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.

Nicht zu den Beteiligungen gehört gem. § 271 Abs. 1 HGB die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft.

Ist eine Beteiligung nicht darauf ausgerichtet, dem Unternehmen langfristig zu dienen oder besteht hinsichtlich der Anteile eine konkrete Veräußerungsabsicht, liegt kein Anlagevermögen i. S. des § 247 Abs. 2 HGB vor.

Erfüllen bestehende Anteile an Personengesellschaften nicht die Beteiligungskriterien des § 271 HGB, sind diese unter den sonstigen Vermögensgegenständen im Umlaufvermögen auszuweisen.

2. Zugangsbewertung

Für die Zugangsbewertung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber anderen bilanzierungsfähigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Die Ermittlung hat auf Basis des Anschaffungskostenbegriffs des § 255 Abs. 1 HGB nach folgendem Schema zu erfolgen:

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