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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 69/2009

Gesetze: KStG § 8b Abs. 3 S. 3, KStG § 8b Abs. 2 S. 2, EStG § 22 Nr. 3

Steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften, die im Zusammenhang mit Aktiengeschäften stehen

Leitsatz

1. Grundsätzlich werden Optionsgeschäfte, in denen ein Optionsnehmer das Recht erhält, einen Verkauf der Aktien an sich selbst („Call”) bzw. einen Ankauf der Aktien durch den Vertragspartner („Put”) zu verlangen, getrennt beurteilt von dem zugrundeliegenden Basisgeschäft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung des Basiswerts oder die Zahlung eines Barausgleichs vereinbart ist. So trennt der Bundesfinanzhof im Grundsatz zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (, BStBl II 2007, 608; vom IX R 2/02, BStBl II 2003, 752). Bei der Einkommensbesteuerung führt dies dazu, dass Verluste aus dem Basisgeschäft nicht mit vereinnahmten Stillhalterprämien (bei § 22 Nr. 3 EStG) verrechnet werden können.

2. Der Sonderfall, wonach von Anfang an der Verkauf durch den Erwerber bzw. der Ankauf durch die Bank beabsichtigt und keine Vereinbarung ohne die andere denkbar war, zwingt dazu, die Optionsprämie als Einnahmen aus der Veräußerung zu behandeln. Sie ist Teil des Veräußerungspreises. Diese steuerrechtliche Berücksichtigung bei dem Veräußerungspreis der ca. einen Monat später durchgeführten Veräußerungsvorgänge für Zwecke des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG stimmt zeitlich mit der bilanzrechtlichen Beurteilung überein, dass die Optionsprämie erst bei Ausübung der Option und somit zum Zeitpunkt der Rückveräußerung der Aktien erfolgswirksam in der Bilanz zu erfassen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAE-34397

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.03.2011 - 1 K 69/2009

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