Steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften,
die im Zusammenhang mit Aktiengeschäften stehen
Leitsatz
1. Grundsätzlich werden
Optionsgeschäfte, in denen ein Optionsnehmer das Recht
erhält, einen Verkauf der Aktien an sich selbst („Call”)
bzw. einen Ankauf der Aktien durch den Vertragspartner („Put”)
zu verlangen, getrennt beurteilt von dem zugrundeliegenden Basisgeschäft.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung des Basiswerts
oder die Zahlung eines Barausgleichs vereinbart ist. So trennt der
Bundesfinanzhof im Grundsatz zwischen Eröffnungs-, Basis-
und Gegengeschäft (, BStBl II 2007,
608; vom IX R 2/02, BStBl II 2003,
752). Bei der Einkommensbesteuerung führt dies
dazu, dass Verluste aus dem Basisgeschäft nicht mit vereinnahmten
Stillhalterprämien (bei § 22 Nr. 3 EStG) verrechnet werden
können.
2. Der Sonderfall, wonach von Anfang an der
Verkauf durch den Erwerber bzw. der Ankauf durch die Bank beabsichtigt
und keine Vereinbarung ohne die andere denkbar war, zwingt dazu,
die Optionsprämie als Einnahmen aus der Veräußerung
zu behandeln. Sie ist Teil des Veräußerungspreises.
Diese steuerrechtliche Berücksichtigung bei dem Veräußerungspreis
der ca. einen Monat später durchgeführten Veräußerungsvorgänge
für Zwecke des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG stimmt
zeitlich mit der bilanzrechtlichen Beurteilung überein,
dass die Optionsprämie erst bei Ausübung der Option
und somit zum Zeitpunkt der Rückveräußerung
der Aktien erfolgswirksam in der Bilanz zu erfassen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-34397
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.03.2011 - 1 K 69/2009
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