Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo USt 3/2012

Steuersatz für Leistungen der Podologen

Nach Abstimmung auf Bundesebene unterliegen die Leistungen der Podologen dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt nicht in Betracht.

Zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Leistungen der Podologen siehe Kurzinformation der und Infomail vom (Anlage).

Anlage: Infomail vom Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Podologen

Aufgrund des am ergangenen BMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen hat sich der Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschland e. V. an die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster gewandt, der Bundesvorstand habe ihn entsprechend informiert, dass auf Grund des BMF-Schreibens eine Steuerbefreiung für podologische Leistungen nur noch dann in Betracht käme, wenn diese aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer genehmigten Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht würden. In diesem Zusammenhang bat der Verband um Mitteilung, ab welchem Termin und zu welchem Umsatzsteuersatz diese Regelung in NRW in Kraft trete.

Nach Abstimmung mit dem Finanzministerium wurde dem Verband mitgeteilt, dass die Grundsätze des BMF-Schreibens, sofern sie die Umsätze des Gesundheitsfachberufs des Podologen betreffen, auch in NRW in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen sind.

Des Weiteren wurde der Verband darauf hingewiesen, dass entgegen dessen Ausführungen keine (neue) „Regelung in Kraft” tritt und die Finanzämter bereits vor zehn Jahren darauf hingewiesen wurden, dass entscheidender Anhaltspunkt dafür, ob die durchgeführte Leistung eine Heilbehandlung darstellt, eine ärztliche Verordnung sein kann.

Ich verweise insoweit auf die Kurzinformation der OFD Münster 018/2002 vom .

Die Frage des anzuwendenden Steuersatzes wird derzeit auf Bundesebene abgestimmt. Bis dahin ist davon auszugehen, dass nach wie vor der allgemeine Steuersatz von 19 % zur Anwendung kommt.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo USt 3/2012

Fundstelle(n):
QAAAE-16658