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GKV-Spitzenverbandes Besprechungsergebnis v.

Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs

1. Versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Vorliegen einer Beschäftigung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeits- oder Dienstleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen Amateursportler, die ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zu einem Sportverein in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig werden, nicht in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis. Davon ist auszugehen, wenn die Amateursportler hierfür keine wirtschaftliche Gegen...

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