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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 2168/08

Gesetze: EStG 2002 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1EStG § 25 Abs. 3EStG § 52 Abs. 55j S. 2AO § 170 Abs. 1AO § 149 Abs. 1EStDV § 56GG Art. 3 Abs. 1

Beginn der Festsetzungsfrist im Falle einer Antragsveranlagung

Leitsatz

1. Auch für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen.

2. Eine Anwendung des § 170 Abs. 1 AO würde zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung derjenigen führen, die nur auf Antrag zu veranlagen sind, gegenüber denjenigen, für die eine Veranlagungspflicht besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2010 S. 840 Nr. 18
QAAAD-45789

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.03.2010 - 6 K 2168/08

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