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Kirchensteuer
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
1. Arbeitnehmer mit Kindern
Für die Jahre 2024 und 2025 sind neben dem Grundfreibetrag auch die Kinderfreibeträge erhöht worden. Sie betragen derzeit:
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2023 | 2024
| 2025 | |
halber
Kinderfreibetrag | 3012 € | 3306 € | 3336 € |
ganzer
Kinderfreibetrag | 6024 € | 6612 € | 6672 € |
Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt unverändert 1464 € (halber Freibetrag) bzw. 2928 € (ganzer Freibetrag).
Die Erhöhung der Kinderfreibeträge führt bei Arbeitnehmern mit Kindern dazu, dass sich die Kirchensteuer vermindert. Zudem erfolgt die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf stets mit dem halben oder den ganzen Jahresbetrag und nicht nach dem Monatsprinzip.
Vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
2. Steuersatz bei Pauschalierung der Kirchensteuer
Der Steuersatz für eine Pauschalierung der Kirchensteuer ist in Baden-Württemberg zum von 5% auf 4,5% gesenkt worden.
Vgl. zur Pauschalierung der Kirchensteuer im Einzelnen die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 10.