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Keine Steuerfreistellung bei der Veräußerung von Bezugsrechten
Gem. § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BStBl I S. 292, 295 = Kurzinfo StuB 2003 S. 471; Abgrenzung von dem , BStBI 2006 II S. 171 = Kurzinfo StuB 2005 S. 1059; Bezug: § 8b Abs. 2 KStG 2002; § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 23 EStG 2002).
Praxishinweise: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bezieht sich die Steuerfreistellung nur auf „Anteile”, die beim Anteilseigner zu Einnahme...BStBl 2006 II S. 171