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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage
Der „private Haushalt als Arbeitgeber oder Auftraggeber” birgt ein Beschäftigungspotenzial in sich, das der Gesetzgeber mit den Fördertatbeständen nach § 35a EStG versucht zu erschließen. Allerdings hat der Gesetzgeber eine komplexe Regelung geschaffen, die im Einzelnen von den Betroffenen nicht einfach zu durchdringen ist. Der folgende Beitrag will mit den dargestellten Übersichten praktische Hilfestellungen leisten.
I. Höchstbeträge nach § 35a EStG
Die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wurden durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. (BGBl 2002 I S. 4621) mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2003 in das Einkommensteuergesetz neu eingefügt (zur erstmaligen Anwendung siehe § 52 Abs. 50b Satz 1 EStG). Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v. (BGBl 2006 I S. 1091) wurde mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2006 die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wesentlich erweitert (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag, um den sich die Steuer bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ermäßigt, wurde für besonders Pflegebedürftige von 600 € auf nunmehr 1 200 € ...