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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 81/04 EFG 2008 S. 121 Nr. 2

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4BGB § 101 Nr. 2 Hs. 2

Anerkennung von Verlusten eines stillen Gesellschafters

Leitsatz

1. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung eines stillen Gesellschafters erstreckt sich nur auf den Gewinn oder Verlust, der bei Verfolgung des gemeinschaftlichen Zwecks erwirtschaftet wird, nicht dagegen auf solche Gewinne oder Verluste, die aus Geschäftsvorfällen aus der Zeit vor Bestehen der stillen Gesellschaft stammen.

2. Es verstößt gegen das Rückwirkungsverbot, den bis zum Zeitpunkt der Errichtung der stillen Gesellschaft entstandenen Gewinn oder Verlust durch eine schuldrechtliche Rückbeziehung als laufenden Gewinn oder Verlust einkommensteuerrechtlich ganz oder teilweise auf den hinzugekommenen stillen Gesellschafter zu verlagern.

3. Für die Besteuerung kommt es infolge der Regelungen der § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und §§ 8 und 9 EStG auf die tatsächlich verwirklichte Sachverhaltsgestaltung und nicht allein auf das von den Beteiligten gewollte wirtschaftliche Ergebnis an.

4. Eine Schuldanerkenntnis führt nur insoweit zu einem Werbungskostenabzug, als es mit der Einkunftserzielung zusammenhängt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 322 Nr. 7
EFG 2008 S. 121 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2008 S. 239
QAAAC-65209

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.09.2007 - 5 K 81/04

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