OFD Koblenz - Kurzinfo ESt St 3_2007K032 - St 32 3 -

Sonderausgaben – Steuerliche Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge eines Minijobs

Die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörterten die steuerliche Behandlung des bei geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijob – § 8 SGB IV und § 8a SGB IV) gezahlten Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Der sich insoweit ergebende Betrag wird dann mit dem in der Übergangsphase jeweils geltenden Prozentsatz angesetzt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG); anschließend wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Dies gilt gleichermaßen für den bei einem Minijob gezahlten und nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig davon, ob der Beitrag in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG erfolgt.

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten sind die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen der Ehegatten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bis zu dem gemeinsamen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG anzusetzen. Nach Durchführung der Quotelung sind die den beiden Ehegatten zustehenden steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils bei einem Minijob) in Abzug zu bringen. Eine Einzelbetrachtung der Ehegatten ist insoweit nicht vorgesehen.

Damit die Finanzämter entsprechende Fälle künftig leichter erkennen können, ist beabsichtigt, im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung eine Abfrage aufzunehmen, ob der Steuerpflichtige im Rahmen eines Minijobs einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, der nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

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Fundstelle(n):
QAAAC-40938