Änderung des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Bedarfsbewertung Nr. ST 3_2006K133
Durch Artikel 18 des JStG 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) ist u.a. das Bewertungsgesetz geändert worden. Die Änderungen betreffen in Ihren Auswirkungen die Bewertungsstellen, Erbschaftsteuerstellen sowie die Veranlagungsstellen der Finanzämter. Die Änderungen treten am in Kraft und gelten für Besteuerungszeitpunkte ab . Nach folgend werden die Änderungen kurz beschrieben und soweit erforderlich erste organisatorische Hinweise gegeben.
Bewertungsstellen
Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte gelten nun sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt.
Die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises wird generalisierend an den Beginn der Vorschriften zur Bedarfsbewertung gestellt und ist unabhängig vom Wertermittlungsverfahren (§§ 143, 145 bis 149 BewG) geregelt.
Bei der Wertermittlung nach § 145 BewG ist für den Grund und Boden stets der Boden-richtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt festzustellen war.
Zur Vereinfachung wird der Ermittlung des Grundstückswerts (§ 146 BewG) künftig die im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete zu Grunde gelegt.
An Stelle der Jahresmiete wird die übliche Miete auch dann angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter das bebaute Grundstück (-steil) zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat
Die Verteilung des Gesamtwerts ist bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden anderweitig geregelt worden. Für entsprechende Feststellungen auf Stichtage ab 2007 sind deshalb die insoweit bestehenden maschinellen Programme nicht mehr zu verwenden.
Feststellungserklärungen, soweit diese für Grundbesitz im Eigentum von Gesellschaften oder Gemeinschaften angefordert werden, können auch von diesen angefordert werden. Bei Kapitalgesellschaften ist die Erklärung nur von dieser anzufordern (§ 153 BewG).
Bei Erbengemeinschaften erfolgt die Zurechnung auf die Gemeinschaft.
Veranlagungsstellen
Für Betriebsvermögen, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie gemeinschaftliches Vermögen, das im Rahmen einer Veranlagung zur Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) zu erfassen ist, sind die Besteuerungsgrundlagen insoweit selbständig von den Veranlagungsstellen der zuständigen Finanzämter (i.d.R. Betriebsfinanzämter) gesondert festzustellen (§§ 151, 152 BewG). Die Abwicklung des Feststellungsverfahrens bleibt besonderen Regelungen vorbehalten.
Die OFD bittet daher, entsprechende Anforderungen der Erbschaftsteuerstellen, die sich auf Besteuerungszeitpunkte ab 2007 beziehen, vorerst in der Bearbeitung zurück zu stellen. Für die Zeit davor bleibt es bei dem „Amtshilfeverfahren” nach der Vfg. vom – S 3811 A – St 35 4/St 35 5. Sollte im Einzelfall die Erbschaftsteuerstelle an der Überprüfung eines erklärten Werts für eine Veranlagung ab 2007 ein besonderes Interesse haben, bittet die OFD die Wertermittlung entsprechend der o.a. Vfg. verwaltungsintern ohne Außenwirkung vorzunehmen und die Erbschaftsteuerstellen wunschgemäß zu unterstützen.
Erbschaftsteuerstellen
Infolge der Verselbständigung der Feststellung der Steuerwerte für Betriebsvermögen, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie gemeinschaftliches Vermögen ab 2007 ändert sich insbesondere auch die formale Zuständigkeit für die Anforderung der betreffenden Informationen zur Wertermittlung (ErbSt 6 – Anlage Betriebsvermögen ErbSt 6 AUF – Anlage Aufteilung des Betriebsvermögens, ErbSt 7 – Anlage Anteilsbewertung). Die Abgabe dieser Unterlagen durch den Stpfl. ist insoweit seitens der Erbschaftsteuerstellen nicht mehr erzwingbar. Gleichwohl bitte ich die betreffenden Anlagen weiterhin mit der Erbschaftsteuererklärung anzufordern. Dies entspricht der Verfahrensweise beim Grundbesitz, für den ja bisher auch schon gesonderte Feststellungen durchzuführen waren. Wie die künftigen Regelungen dazu aussehen werden, bleibt abzuwarten.
Rechtsbehelfe in Sachen Betriebsvermögen, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, gemeinschaftliches Vermögen liegen nicht mehr in der Zuständigkeit der Erbschaftsteuerstellen, sondern sind von dem für das gesonderte Feststellungsverfahren zuständigen Finanzamt (wie bisher beim Grundbesitz) abzuwickeln.
Soweit Veranlagungen für Besteuerungszeitpunkte ab 2007 vor einer endgültigen Regelung der Verfahrensweisen aufgrund der JStG 2007 erforderlich werden, ist nach der o.a. Vfg vom , Tz. 1.3 zu verfahren. Von einer Anforderung der notwendigen gesonderten Feststellung beim zuständigen Finanzamt bitte ich bis auf Weiteres abzusehen. Die Überprüfung des anzusetzenden Werts durch die zuständige Veranlagungsstelle kann in begründeten Einzelfällen wie oben beschrieben (s. Veranlagungsstellen) gehandhabt werden.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 3014 A - St 35 5
Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 303 Nr. 7
QAAAC-37089