Übersetzungsarbeiten, die eine Polizistin für ihren Arbeitgeber leistet und die gesondert bezahlt werden, führen zu Einkünften
aus einer selbständigen Tätigkeit.
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, einem Mitglied in Steuersachen Hilfe zu leisten, wenn das Mitglied Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Dabei ist die Höhe der selbständigen Einkünfte unerheblich. Insbesondere existiert keine
gesetzlich normierte Bagatellgrenze, die sich aus einer analogen Anwendung des § 46 EStG ergibt.
Die Regelung des § 4 Nr. 11 StBerG zur Begrenzung der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen begegnet weder verfassungsrechtlichen
noch europarechtlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 92 Nr. 4 DStRE 2007 S. 660 Nr. 10 EFG 2007 S. 239 Nr. 4 INF 2007 S. 42 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2006 S. 4272 QAAAC-27583
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.09.2006 - 2 K 171/05
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