Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2198 b - 21/4 - St 22

Steuerbegünstigung für Baudenkmale nach §§ 7i, 10 f und 11b EStG;
Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG

Bezug:

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit den in § 7i Abs. 2 EStG geforderten Inhalt. Die vorzulegenden Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Folgebescheide.

Im Rahmen des denkmalrechtlichen Vorabstimmungsverfahrens erteilt die Bescheinigungsbehörde jedoch auch vorläufige Bescheinigungen, in der die Maßnahmen genannt werden, die grundsätzlich nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung als erforderlich bezeichnet werden können (vgl. Anlage 2 der Bescheinigungsrichtlinien vom ; Az.: S 2198 b – 9/2 – St 31). Ein Verzeichnis der geplanten Baumaßnahmen einschließlich der zu erwartenden Kosten ist Bestandteil dieser Bescheinigung. Die vorläufige Bescheinigung ist jedoch kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Vorauskunft. Einen entsprechenden Hinweis enthalten auch die Erläuterungen zur vorläufigen Bescheinigung. Diese Bescheinigung entfaltet als bloße Auskunft nicht die Rechtswirkung eines Grundlagenbescheides und ist somit für die Finanzbehörde nicht bindend.

Bisher sollten die Finanzämter nur die endgültigen Bescheinigungen anerkennen. Diese Verfahrensweise hat zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Insbesondere, die lange Bearbeitungsdauer bei den Bescheinigungsbehörden (2–3 Jahre) hat dazu geführt, dass die Steuerbegünstigung erst Jahre nach der Herstellung bzw. Anschaffung des Objekts gewährt wurde.

Im Hinblick auf die vorgenannten Schwierigkeiten ist die Verfahrensweise – nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – wie folgt zu ändern:

Die erhöhten Absetzungen sind bereits dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige

  1. Nachweise zum (geplanten) Kostenansatz durch eine vorläufige Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde (vgl. Anlage 2 der Bescheinigungsrichtlinien vom , a. a. O.) erbringt

    und

  2. eine Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung (mit Benennung der Höhe der nach Abschluss der Baumaßnahmen beantragten Aufwendungen) vorlegt. Anstelle der Eingangsbestätigung ist auch eine Kopie des Antrags auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung zulässig.

Da jedoch die vorläufige Bescheinigung auf der Grundlage der zu erwartenden Kosten (Kostenanschlag) erstellt wurde und die endgültig bescheinigten Aufwendungen hiervon betragsmäßig abweichen können, ist von geltend gemachten Aufwendungen ein Sicherheitsabschlag von 10 v. H. vorzunehmen.

Die Steuerfestsetzung ist zudem nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig durchzuführen. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil anderenfalls keine Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides bestehen würde, wenn vom Steuerpflichtigen keine endgültige Bescheinigung vorgelegt wird.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

In Fällen, in denen die Bescheinigungsbehörde keine vorläufige Bescheinigung sondern lediglich eine Bestätigung über den Eingang des Antrages auf Erteilung der endgültigen Bescheinigung ausgestellt hat (aus welcher sich auch die Höhe der beantragten Aufwendungen ergibt), kann die beantragte Steuerbegünstigung nach §§ 7i, 10 f oder 11b EStG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gewährt werden. Insbesondere deshalb nicht, weil nur aufgrund der erteilten Eingangsbestätigung nicht zweifelsfrei sicher gestellt werden kann, dass das nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche Vorabstimmungsverfahren eingehalten worden ist.

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat – damit künftig auch in Sachverhalten, in denen keine vorläufige Bescheinigung vorliegt – das Sächsische Staatsministerium des Innern deshalb gebeten, einen entsprechenden Hinweis zur Einhaltung des nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche Vorabstimmungsverfahrens in die Eingangsbestätigung mit aufzunehmen. Die Antwort des Sächsischen Staatsministeriums des Innern ist für solche Sachverhalte deshalb zunächst abzuwarten.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2198 b - 21/4 - St 22

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAB-43465