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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 2430/18 G

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

Künstlerische Tätigkeit eines Discjockeys: Eigenschöpferische Leistung durch Mischen und Bearbeiten von Musikstücken – Verwendung von Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer als „Instrumente

Leitsatz

Ein selbständiger Discjockey, der bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen überwiegend Musikstücke anderer Urheber zu Gehör bringt, denen er unter Verwendung von Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer als „Instrumente“ durch Vermischung und Bearbeitung sowie Hinzufügen von Tönen und Geräuschen einen neuen Charakter verliehen hat, vollbringt eine eigenschöpferische Leistung, die als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 1042 Nr. 17
GStB 2022 S. 38 Nr. 2
KÖSDI 2021 S. 22516 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2021 S. 3093
PAAAH-92309

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 12.08.2021 - 11 K 2430/18 G

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