BGH Beschluss v. - XI ZR 318/16

Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge

Leitsatz

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von , NJW 2006, 2124 Rn. 8).

2. Zur Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge.

Gesetze: § 329 Abs 2 ZPO, § 516 Abs 1 ZPO, § 543 ZPO, § 544 ZPO, § 565 S 1 ZPO, § 355 Abs 2 BGB vom , § 495 BGB vom

Instanzenzug: OLG Celle Az: 3 U 120/16vorgehend Az: 3 O 259/15

Gründe

1Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am mit der entsprechenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 3, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

2Zwar hat der Senat vor Eingang der Rücknahme am folgenden Beschluss gefasst:

"Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger und seiner Ehefrau erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Parteien – der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau – schlossen im November 2009 in drei Vertragsurkunden niedergelegte Immobiliardarlehensverträge über 110.000 € zur Darlehensnummer     …5718, über 70.000 € zur Darlehensnummer     …5726 und über 30.000 € zur Darlehensnummer     …5734. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, belehrte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau über ihr Widerrufsrecht zugleich wie folgt:

Mit Schreiben vom widerriefen der Kläger und seine Ehefrau unter Verweis auf alle drei Darlehensnummern ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Der Kläger, der sich Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt festzustellen, ‚dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverhältnisse […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt‘ worden seien, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger auf der Grundlage des Widerrufs vom eine ‚Endabrechnung‘ der Darlehensverhältnisse zu erteilen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der näher bezeichneten Darlehensverträge in Verzug befinde und dem Kläger Ersatz für jeglichen Schaden schulde, der ihm ‚durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs‘ entstanden sei, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.308,24 € zu zahlen. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Daraufhin hat der Kläger Berufung eingelegt mit den Anträgen festzustellen, dass die Beklagte aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ‚keine Ansprüche mehr‘ gegen den Kläger habe, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger ‚seine Vertragserklärung zum Abschluss der mit der Beklagten vereinbarten Darlehen […] wirksam widerrufen‘ habe, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.308,24 € zu zahlen. Die Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt habe.

II.

Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und ohne, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht, davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt.

a) Der Senat hat inzwischen im Sinne des Ergebnisses des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit von Sammelbelehrungen (vgl. , WM 2017, 906 Rn. 49 ff. und vom - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23; Senatsbeschluss vom - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9 ff.) Stellung genommen. Die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung im Übrigen, die auch nicht durch das Vorhandensein eines weißen Feldes hinter der Angabe ‚zwei Wochen‘ geschmälert wird, ergibt sich ebenfalls aus der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8 f.).

b) Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass der Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß belehrt waren, obwohl sie für alle drei Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhielten. Die Widerrufsbelehrung führte alle drei Vertragsnummern in Textform (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 f.) in ihrer oberen rechten Ecke auf. Damit war für den Kläger und seine Ehefrau deutlich, dass sich ihre Hinweise auf jede der zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen bezogen (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.), die auch jeweils gesondert widerrufen werden konnten.

Eine einheitliche Belehrung genügt schon in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind (OLG Frankfurt/Main, WM 2016, 2348, 2350; OLG Hamm, WM 2016, 116, 121; offen , juris Rn. 21 [rechtskräftig]), ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat. Umso mehr gilt dies, wenn die deutlich in Textform auf mehrere – wie hier zwischen denselben Parteien geschlossene – Darlehensverträge bezogene Widerrufsbelehrung über die Widerruflichkeit von Willenserklärungen unterrichtet, die in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind (vgl. OLG Nürnberg, WM 2012, 650, 651 f.; die dort zitierte Kommentierung von Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 360 Rn. 2 [6], ebenso BGB, 73. Aufl., § 360 Rn. 3 [6], betrifft nicht den hier zur Entscheidung gestellten Fall). Dann kann erst recht beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber entstehen, dass seine Willenserklärungen nach den Maßgaben der Widerrufsbelehrung jeweils für sich und gesondert widerruflich sind. Entsprechend haben hier der Kläger und seine Ehefrau ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen - wenn auch in einem Widerrufsschreiben - jeweils einzeln widerrufen.

c) Schließlich kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht davon ausgegangen werden, dass – worauf sich der Kläger im Rechtsstreit auch zu keinem Zeitpunkt berufen hat – die Beklagte eine gemessen an § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum geltenden Fassung falsche Widerrufsfrist angegeben hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, der Kläger und seine Ehefrau seien nicht nachträglich, sondern bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Ausweislich der bindenden Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger schon in erster Instanz vorgetragen, die Widerrufsbelehrung sei ihm ‚zusammen mit den Vertragsurkunden vorgelegt‘ worden.

2. Soweit das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die in der Berufungsinstanz erstmals in dieser Form gestellten Feststellungsanträge § 524 Abs. 4 ZPO nicht beachtet hat (vgl. , WM 2016, 2342 Rn. 14 ff.), führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Weil die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, kann der Senat ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maßstäbe und im Anschluss an eine zulässige Fassung der Anträge die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht anders beurteilt würde als vom Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 9 f.).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen."

3Dieser Beschluss, der nach § 329 Abs. 2 ZPO nicht zu verkünden war, ist aber nicht existent geworden. Er war nicht bereits mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle am erlassen. Zu seinem Erlass hätte es vielmehr der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb bedurft. Hinausgegeben worden wäre der Beschluss erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hätte, den Parteien bekannt gegeben zu werden (, MDR 2004, 1076 und vom - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom - XII ZB 33/17, FamRZ 2017, 1247 Rn. 14, jeweils mwN). Dies ist aufgrund des sonstigen ganz erheblichen Arbeitsanfalls bis zum nicht geschehen. Damit hat der Kläger die Rücknahme innerhalb der Frist der § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO erklärt, die erst mit der Hinausgabe des Beschlusses vom aus dem inneren Geschäftsbetrieb als einer der Verkündung vergleichbaren Entäußerung (vgl. aaO) - wenn auch nicht noch später mit seinem Wirksamwerden gegenüber den Parteien durch Zustellung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO - geendet hätte (vgl. , NJW 2006, 2124 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Celle, OLG Report 2004, 336; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl., Rn. 1126; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 516 Rn. 2; für ein Ende der Frist erst mit Zustellung dagegen Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 9. Aufl., § 516 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 3).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290817BXIZR318.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 14 Nr. 42
NJW 2017 S. 3239 Nr. 24
WM 2017 S. 1901 Nr. 39
ZIP 2017 S. 1851 Nr. 39
PAAAG-57252