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StuB Nr. 10 vom Seite 389

Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH lässt neuerlich die Wirksamkeit des offen

Prof. Dr. Jens Schmittmann, Essen

I. Einführung

Es war erklärtes Ziel der Insolvenzordnung, durch die Einführung des Insolvenzplanverfahrens die Sanierung von Unternehmen zu fördern. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom (ESUG, BGBl 2011 I S. 2582) wurde das Insolvenzplanverfahren deutlich umgestaltet, die Anordnung der Eigenverwaltung erleichtert und ein sog. „Schutzschirmverfahren“ zur schnellen Aufstellung eines Sanierungsplans eingeführt.

II. Insolvenz- oder Sanierungssteuerrecht?

An einem systematischen und gesetzlich kodifizierten Insolvenz- oder gar Sanierungssteuerrecht fehlt es aber nach wie vor, obwohl dies in der Literatur bereits seit längerem gefordert wird (vgl. Schmittmann, NWB KAAAD-52170; Wehner, NZI 2012 S. 537, 540). Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, die bis  in § 3 Nr. 66 EStG a. F. verankert war (vgl. Schmittmann, Mit Steuerrecht zum Turnaround, in: Heinrich, Insolvenz- und Arbeitsrecht als Bausteine des Unternehmenserfolges, Baden-Baden 2015, S. 95, 118; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl., Herne 2014, Rn. 1681 ff.), wurde durch das BStBl 2003 I S. 240

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Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH lässt neuerlich die Wirksamkeit des BMF-Schreibens vom 27. 3. 2003 offen

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