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Abziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten – DStV führt Musterprozesse
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm hat der Gesetzgeber den damaligen § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG gestrichen. Zur Begründung wurden das Interesse an einer Rechtsvereinfachung, der Abbau von Ausnahmetatbeständen und die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage aufgeführt. Der Deutsche Steuerberaterverband ist der Ansicht, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht S. 1832 nur gesellschaftspolitisch fragwürdig, sondern auch rechtlich zweifelhaft ist (gleicher Ansicht schon Schroen, NWB Beratung aktuell 33/2006). Die Kompliziertheit des Steuerrechts führt dazu, dass Steuerberatungskosten als zwangsläufiger Aufwand anzusehen sind, der die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen mindert.
Daher wird der Deutsche Steuerberaterverband die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in mehreren Musterprozessen einer gerichtlichen Überprüfung zuführen. Sobald die erste Klage vor einem Finanzgericht anhängig ist, wird das Aktenzeichen unverzüglich veröffentlicht.
Hinweis ▶ Zur Frage der Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten nach der Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG will das Bundesfinanzministerium in einem für den Frühsommer angekündigten BMF-Schreiben Stellung nehmen.