Bewertung einer 1998 neu gebildeten
Pensionsrückstellung
keine Verteilung des Mehrbetrages
infolge Umstellung von den Heubeck-Richttafeln 1983 auf die Heubeck-Richttafeln
1998
Leitsatz
Eine im Wirtschaftsjahr 1998 erstmalig gebildete
Pensionsrückstellung ist nach den Heubeck-Richttafeln 1998 zu bewerten.
Ein Differenzbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach
den Heubeck-Richttafeln 1983 und den Heubeck-Richttafeln 1998 existiert in
diesem Fall nicht und kann daher auch nicht auf das Erstjahr im Sinne des
§ 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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