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InfoCenter - Stand: 29.01.2021

Mahnverfahren, zivilrechtlich

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des zivilrechtlichen Mahnverfahrens

Die schlechte Zahlungsmoral der Schuldner wird seit Jahren beklagt, Mahnschreiben der Gläubiger verfehlen meist ihren Zweck. Der Ausfall größerer Beträge kann im Extremfall zur Insolvenz führen. Anstrengungen der Unternehmen, dass Forderungen auch zeitnah beglichen werden sind dementsprechend überlebenswichtig. Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren stellt die Zivilprozessordnung (§§ 688 ff. ZPO ) dem Gläubiger ein Mittel zur Verfügung, um schnell, kostengünstig und einfach einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Das Mahnverfahren zielt auf die Titulierung einer Geldforderung.

Im gerichtlichen Mahnverfahren prüft das Gericht die Anträge des Gläubigers nicht im Hinblick darauf, ob der geltend gemachte Anspruch auch begründet ist. Sobald der Schuldner die Forderung in rechtlicher Hinsicht anzweifelt, wird das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren übergeleitet, das dem normalen Klageverfahren entspricht. Sollte der Gläubiger insofern einen Widerspruch des Schuldners im Mahnverfahren erwarten, stellt das Mahnverfahren einen unnötigen Umweg zum dann doch erforderlichen ordentlichen Klageverfahren dar.

Bei dem Mahnverfahren handelt sich um ein stark standardisiertes, inzwischen in allen Bundesländern weitgehend automatisiertes Verfahren.

II. Zulässigkeit

Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind eine ganze Reihe von besonderen Formalien im Rahmen des Mahnverfahrens einzuhalten (§ 690 ZPO). Dem Ausfüllen der Anträge sollte deswegen besondere Sorgfalt gewidmet werden, wobei das Mahngericht bei fehlerhaften Anträgen dem Antragsteller durchaus Gelegenheit zur Berichtigung oder Ergänzung (§ 691 ZPO) gibt.

1. Mahnfähiger Anspruch (§ 688 Abs. 2 ZPO)

Mit Mahnbescheid kann nicht jede Forderung verfolgt werden. Es muss sich vielmehr um eine bezifferte Geldforderung handeln, die fällig, unbedingt sowie nicht (mehr) von einer Gegenleistung abhängig ist. Anspruchsgrundlage darf kein Verbraucherdarlehen sein.

2. Pflichtangaben (§ 690 ZPO)

Gläubiger und Schuldner sind im Mahnantrag mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Zu beachten ist, dass bei Zustellung des Mahnbescheides keine öffentliche Bekanntmachung zulässig ist (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Antrag kann sich gegen Schuldner im Inland sowie - mit einigen Einschränkungen - auch innerhalb der EU richten. Verbesserungen für die Erwirkung von Mahnbescheiden gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern haben sich durch das europäische Mahnverfahren ergeben. Die exakte und individualisierte Bezeichnung der Forderung ist wichtig, wobei auch der Anspruchsgrund darzulegen ist. Die Geltendmachung von Nebenansprüchen (insb. Zinsen) ist möglich. Anzugeben ist ferner das Prozessgericht, das für ein ggf. erforderliches streitiges Verfahren zuständig wäre. Der Mahnantrag ist eigenhändig vom Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen bzw. digital zu signieren..

3. Zuständigkeiten

Unabhängig vom Streitwert ist stets das Amtsgericht zuständig (§ 689 Abs. 1 ZPO), Anwaltszwang besteht auch bei höherem Streitwert nicht.

Als Erleichterung für den Gläubiger bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit durch dessen Wohnsitz und nicht den des Schuldners. Inzwischen haben alle Bundesländer besondere maschinelle Verfahren eingeführt und auch zentrale Mahngerichte eingerichtet, deren abweichende Zuständigkeit dann zu beachten ist (§ 689 Abs. 3 ZPO ).

4. Formularzwang (§ 703c ZPO)

Das Gesetz sieht für die Beantragung des Mahnbescheides auch zum Schutz des Antragsgegners einen Formularzwang vor, dessen Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit des Antrages führen kann. Die amtlichen Vordrucke sind mit ausführlichen Ausfüllhinweisen versehen und stehen nicht nur allgemein im Schreibwarenhandel als Papiervordruck, sondern in vielen Bundesländern auch online sehr bedienerfreundlich zur Verfügung.

5. Besonderes maschinelles Verfahren

In allen Bundesländern wurde zwischenzeitlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein weitgehend einheitliches maschinelles Verfahren einzuführen. Eine von den Justizministerien der verschiedenen Bundesländer gemeinsam herausgegebene „Informationsschrift und Anwendungshilfe” informiert ausführlich über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren. Siehe dazu unter http://www.mahnverfahren.nrw.de/index.html.

So wird z.B. die bei papierloser Antragstellung im maschinellen Verfahren entfallende eigenhändige Unterschrift durch entsprechende digitale Signaturmöglichkeiten ersetzt.

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