Organisationsverschulden bei
Faxübersendung durch Lehrling
Vergütung von
Mineralölsteuer
Leitsatz
Wiedereinsetzung kann wegen eines
Organisationsverschuldens nicht gewährt werden, wenn sich die
organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
auch im Falle des Heraussuchens der Empfänger-Faxnummer durch einen
Lehrling und Absenden des Faxes nach 18 Uhr am Tage des Fristablaufs darauf
beschränken, den Sendebericht zu kontrollieren und beim Empfänger
telefonisch den Eingang des Schriftsatzes zu kontrollieren, ohne jedoch die
Richtigkeit der Empfänger-Faxnummer zu überprüfen. Nach Ende der
beim Empfänger üblichen Bürozeit ist nämlich eine
telefonische Kontrolle des Faxeingangs regelmäßig nicht mehr
möglich, so dass für solche Fälle andere organisatorische
Vorkehrungen erforderlich wären.
Fundstelle(n): PAAAB-24724
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.03.2004 - 2 K 1072/03
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