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FG München Urteil v. - 2 K 3099/97 EFG 2000 S. 245

Gesetze: AO 1977 § 110 Abs 1, FGO § 58 Abs 1, ZPO § 56 Abs 1, AO 1977 § 357 Abs 1

Telefonischer Einspruch unwirksam; stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; leichte Depression kein Wiedereinsetzungsgrund

Leitsatz

1. Ein Einspruch kann nicht wirksam durch ein Telefonat mit dem zuständigen Bearbeiter beim FA eingelegt werden. Eine Erklärung des Einspruchs zur Niederschrift durch Fernsprecher ist nicht zulässig.

2. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -sollte sie im Verwaltungsverfahren überhaupt möglich sein- würde jedenfalls voraussetzen, dass aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrags eine förmliche Entscheidung über einen verspäteten Rechtsbehelf ergangen ist, in der die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs unterstellt wurde.

3. Eine laut ärztlichem Gutachten leichte, allenfalls mittelgradige "depressive Episode" des Steuerpflichtigen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 245
PAAAB-10046

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 12.10.1999 - 2 K 3099/97

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