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BMF - IV B 2 -S 2180 - 1/92

§ 6 EStG; Steuerliche Behandlung von Computer-Software

In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BdF hierzu folgende Auffassung:

Bei dem Begriff Software handelt es sich grundsätzlich um einen Oberbegriff für diejenigen Teile einer EDV-Anlage, die nicht zu den physischen Bestandteilen eines Computers (Hardware) gehören.

Software ist dadurch gekennzeichnet, daß sie Befehle oder Anweisungen an einen Rechner gibt. Nach diesen Anweisungen führt der Rechner bestimmte Operationen aus, d.h. nach diesen Anweisungen werden Daten verarbeitet.

Bei Software ist im wesentlichen System- und Anwender-Software zu unterscheiden.

Die System-Software ist rein maschinenorientiert. Ohne sie ist die Hardware nicht einsatzfähig. Im Gegensatz hierzu ist die Anwender-Software auf die Probleme des Anwenders bezogen, d.h. mit ihrer Hilfe kann der Anwender z.B. Fragen des Rechnungswesens oder der Kostenrechnung lösen. Die Anwender-Software unterteilt sich weiter in Individual- und Standard-Anwender-Software.

Die Individual-Software wird für einen bestimmten Problemfall und/oder einen bestimmten Anwender hergestellt. Mit ihrer Hilfe soll ein konkretes und individuelles Problem gelöst werden. Die Standard-Software kann dagegen von einem ...

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BMF v. 20.01.1992 - IV B 2 -S 2180 - 1/92

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