NWB Nr. 39 vom Seite 2873

Feststellung der Grundsteuerwerte

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die Zeit wird knapp

Mit dem Mitte dieses Jahres verkündeten Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz, dessen Einzelheiten Eisele auf Seite 2903 vorstellt, hat der Gesetzgeber den sich während der Umsetzung der Grundsteuerreform sowie aufgrund aktueller Rechtsprechung bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer ergebenden Gesetzgebungsbedarf aufgegriffen. Die Änderungen sollen insbesondere eine rechtzeitige Umsetzung der Grundsteuerreform und eine verfassungskonforme und rechtssichere Bewertung für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer sicherstellen. Dass der Handlungsbedarf groß und die Zeit knapp ist, darauf hatte Stöckel schon in NWB 45/2020 S. 3324 – also vor fast einem Jahr – hingewiesen und angeregt, anstelle von Bewertungsrichtlinien erst einmal gleich lautende Erlasse zu schaffen und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Inzwischen hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) Gelegenheit bekommen, zum Entwurf der koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab Stellung zu nehmen und dabei festgestellt, die Zeit wird knapp – auch für die Steuerkanzleien. Bis zum sollen für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens Grundsteuerwerte festgestellt und Grundsteuermessbeträge festgesetzt sein. Daher sollen – so der Plan der Finanzverwaltung – die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt ab Mitte 2022 abgegeben werden müssen. Die dafür festzusetzende Abgabefrist kann mit mindestens einem Monat sehr kurz sein. Damit aber fällt die Bearbeitung der Grundsteuererklärungen, wie der DStV zu Recht feststellt, unmittelbar mit den Arbeiten zu den Corona-Schlussabrechnungen im Jahr 2022 zusammen. Zwei Mammutprojekte, die in den Kanzleien nicht nur gleichzeitig, sondern zudem parallel zum laufenden Tagesgeschäft realisiert werden müssen. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme daher dringend längere Fristen, insbesondere für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt .

Erstens kommt es anders, und zweitens als man denkt – auch vor den Finanzgerichten kommt es immer wieder zu überraschenden Entscheidungen. Der BFH definiert eine Überraschungsentscheidung grundsätzlich als Entscheidung, die auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen der Steuerpflichtige oder sein Berater sich nicht geäußert hat und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, das Verfahren dadurch aber eine Wendung erhält, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Doch nicht immer muss ein überraschendes, klageabweisendes Urteil hingenommen werden, wie Haselmann/Rickert/Berger auf aufzeigen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 2873
OAAAH-90079