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Kontierungslexikon vom

Zusammenfassende Meldung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Jeder Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Warenlieferung oder eine bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistung an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, muss eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nach § 18a UStG abgeben. Besonderheiten gilt es bei Konsignationslagerumsätzen zu beachten.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die hiermit verbundenen Verpflichtungen des Unternehmers, über die Kontrollfunktion der Zusammenfassenden Meldung und Hinweise zum richtigen Ausfüllen des später elektronisch zu übermittelnden Vordrucks und der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1719
Erhaltene Anzahlungen - Restlaufzeit bis 1 Jahr
8000
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG [ohne besondere Funktion]
8125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG
8336
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
8724
Erlösschmälerungen aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
8742
Gewährte Skonti aus Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3280
Erhaltene Anzahlungen - Restlaufzeit bis 1 Jahr
4000
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG [ohne besondere Funktion]
4125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG
4336
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet
4724
Erlösschmälerungen aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
4742
Gewährte Skonti aus Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Mit der Verwirklichung des EU-Binnenmarkts sind die Grenzkontrollen im Gemeinschaftsgebiet und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer an den innergemeinschaftlichen Grenzen weggefallen. Amtliche Nachweise für den grenzüberschreitenden Warenverkehr werden nicht mehr erstellt.

An die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer ist die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb getreten, die von den Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten im Besteuerungsverfahren festzusetzen und zu erheben ist. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer.

Zur Sicherung des Steueraufkommens in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten wurde ein Kontrollverfahren eingeführt. Die Zusammenfassende Meldung ist der wesentliche Baustein, um Warenbewegungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sicherzustellen.

Darüber hinaus wurden seit dem auch bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen in das bestehende Kontrollverfahren übernommen, um auch hier die Besteuerung des Dienstleistungsempfängers überprüfen zu können.

Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen sind enthalten in den Art. 262 bis 271 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden innerhalb der EU regelt die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom .

Das Kontrollverfahren beruht auf einem EDV-unterstützten Informationsaustausch über die Daten der Zusammenfassenden Meldung. Die Daten werden nicht beim örtlich zuständigen Finanzamt gespeichert, sondern einheitlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Als Ordnungskriterium für die Erfassung der Daten dient nicht die Steuernummer des Unternehmers, sondern der Unternehmer benötigt die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. wird auf Antrag durch das BZSt an den Unternehmer vergeben.

Die USt-IdNr. benötigt der Unternehmer immer dann, wenn er Waren umsatzsteuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert oder Dienstleistungen ausführt, für die der im anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Gleiches gilt für den Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger; auch er muss eine gültige USt-IdNr. besitzen.

Der Unternehmer kann die USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers bzw. Dienstleistungsempfängers beim BZSt auf Gültigkeit prüfen und sich bestätigen lassen. Die Schlüssigkeit des Aufbaus der USt-IdNr. ergibt sich aus der folgenden tabellarischen Übersicht (Stand ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EU-Mitgliedstaat
Ländercode
Aufbau USt-IdNr.
Format
Belgien
BE
BE9999999999 oder BEØ999999999
1 Block mit 10 Ziffern; alte 9stellige Ziffer wird durch ein Ø ersetzt
Bulgarien
BG
BG999999999 oder BG9999999999
1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 10 Ziffern
Dänemark
DK
DK99 99 99 99
1 Block mit 8 Ziffern
Deutschland
DE
DE999999999
1 Block mit 9 Ziffern
Estland
EE
EE999999999
1 Block mit 9 Ziffern
Finnland
FI
FI99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Frankreich
FR
FR99999999999 oder FRX9999999999 oder FRXX9999999999
1 Block mit 11 Ziffern oder 1 Block mit 1 Buchstaben und 10 Ziffern oder 1 Block mit 2 Buchstaben und 9 Ziffern
Griechenland
EL
EL999999999
1 Block mit 9 Ziffern
Irland
IE
IE9S99999L
Block mit 8 Stellen, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein oder
IE9999999AI
neun Stellen (ab ), 1. - 7. Stelle Ziffern, 8. Stelle Buchstaben von A bis W9. Stelle Buchstaben von A bis I
Italien
IT
IT99999999999
1 Block mit 11 Ziffern
Kroatien
HR
HR99999999999
1 Block mit 11 Ziffern
Lettland
LV
LV99999999999
1 Block mit 11 Ziffern
Litauen
LT
LT999999999 oder LT999999999999
1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 12 Ziffern
Luxemburg
LU
LU99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Malta
MT
MT99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Niederlande
NL
NL999999999B99
1 Block mit 12 Zeichen, die 10. Stelle ist immer ein „B“
Nordirland (ab - siehe nachstehender Hinweis)
XI
XI999999999 oder XI999999999999
1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 12 Ziffern
Österreich
AT
ATU99999999
1 Block mit 9 Zeichen, die erste Stelle ist immer ein U
Polen
PL
PL9999999999
1 Block mit 10 Ziffern
Portugal
PT
PT999999999
1 Block mit 9 Ziffern
Rumänien
RO
RO99 oder bis RO9999999999
1 Block mit 2 oder bis zu 10 Ziffern
Ziffernfolge nicht mit Ø beginnend
Schweden
SE
SE999999999999
1 Block mit 12 Ziffern
Die beiden letzten Stellen bestehen immer aus der Ziffernkombination „Ø1“
Slowakei
SK
SK9999999999
1 Block mit 10 Ziffern
Slowenien
SI
SI99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Spanien
ES
ESX9999999X
1 Block mit 9 Zeichen, das erste und letzte Zeichen können Buchstabe oder Ziffer sein, beide können jedoch nicht Ziffern sein
Tschechien
CZ
CZ99999999 oder CZ999999999 oder CZ9999999999
1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern
Ungarn
HU
HU99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Vereinigtes Königreich (bis zum - siehe nachstehender Hinweis)
GB
GB999 9999 99 oder GB999 9999 99 999
1 Block mit 9 oder 12 Ziffern
Zypern
CY
CY99999999L
1 Block mit 9 Zeichen, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein

Abb. 1: Übersicht über den Aufbau der USt-IdNr. in den Mitgliedstaaten

Hinweis:

Ab dem gehört das Vereinigte Königreich Großbritannien umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet. Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr gelten nicht mehr. Davon ausgenommen ist Nordirland, das auch nach dem für den Warenverkehr weiterhin umsatzsteuerrechtlich zum Gemeinschaftsgebiet gehört. Nordirische Unternehmer erhalten den Länderpräfix „XI“ als Kennzeichnung der Nationalität der erteilten USt-IdNr.

In der Zusammenfassenden Meldung hat der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu erklären. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, die dem BZSt übermittelten Daten abzurufen, um die Besteuerung des Erwerbs oder des Dienstleistungsempfängers zu kontrollieren. Bei Unstimmigkeiten kann der andere Mitgliedstaat das BZSt ersuchen, weitere Auskünfte zu erteilen. Die Prüfung erfolgt dann durch das örtlich zuständige Finanzamt, z. B. im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG oder durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Für den Unternehmer ist es daher von Bedeutung, dass die Daten der Zusammenfassenden Meldung möglichst mit den besteuerten Erwerben des Kunden sowohl zeitlich als auch betragsmäßig übereinstimmen.

Abb. 2: Muster Meldeformular – Seite 1

Abb. 3: Muster Meldeformular – Seite 2

Für Umsätze im Zusammenhang mit der ab geltenden Konsignationslagerregelung gelten Besonderheiten. In der Zusammenfassenden Meldung muss der Unternehmer die Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat und die Angabe der USt-IdNr. des Erwerbers jeweils gesondert angeben.

Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt durch Erfassung in einem besonderen Vordruck, da die technische Umsetzung durch Erfassung im Standardvordruck der Zusammenfassenden Meldung noch nicht realisiert werden konnte.

Abb. 4: Meldevordruck einer Beförderung oder Versendung i. S. des § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG (Konsignationslagerregelung) – Seite 1

Abb. 5: Meldevordruck einer Beförderung oder Versendung i. S. des § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG (Konsignationslagerregelung) – Seite 2

Als Tatbestände sind meldepflichtig:

  • Warenbewegung durch Beförderung oder Versendung – Kennung 1,

  • Rückbeförderung oder Rückversendung – Kennung 2,

  • Berichtigung einer ungültigen USt-IdNr. – Kennung 2,

  • Erwerberwechsel – Kennung 3.

Die Meldung erfordert ein hohes Maß an manuellen Zusatztätigkeiten im Unternehmen. Auch gibt es noch keine gesonderten Konten im Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04, um die Verbuchung der Warenbewegung mit der Meldung an das Bundezentralamt für Steuern zu verknüpfen.

Zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstands an den Erwerber ist der als innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführte Umsatz in der „Standard“ Zusammenfassenden Meldung zu erfassen.

Hinweis:

Weitere Erläuterungen zur Zusammenfassenden Meldung sind auf der Homepage des BZSt abrufbar.

3.2 Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Meldepflichtig ist jeder Unternehmer, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferung nach § 6a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG ausführt oder eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Ebenfalls sind innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 2 UStG zu melden.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kleinunternehmer i. S. des § 19 Abs. 1 UStG.

Organgesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG haben unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Umsätze eine gesonderte Zusammenfassende Meldung abzugeben. Die Organgesellschaft benötigt demnach eine eigene USt-IdNr.

Die Meldepflicht gilt auch für pauschalierende land- und forstwirtschaftliche Betriebe, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.

Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder nach § 18 Abs. 4f und 4g UStG geben jeweils für ihren Verantwortungsbereich eigene monatliche Zusammenfassende Meldungen ab.

Auch ausländische Unternehmer haben entsprechende Meldepflichten: Sofern ausländische Unternehmer in Deutschland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuern angefallen sind, besteht die Möglichkeit der Fiskalvertretung nach § 22a UStG. Der Fiskalvertreter hat dann unter der ihm beim örtlich zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben, in der die steuerfreien Umsätze für alle von ihm vertretenen Unternehmer zusammengefasst werden. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend. Der Fiskalvertreter erhält vom BZSt nur eine USt-IdNr.

Hinweis:

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u. a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u. a. USt-IdNr. des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.

3.3 Was ist zu melden?

In der Zusammenfassenden Meldung sind zu melden:

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