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Keine Verpflichtung zur Anonymisierung von Aufsichtsarbeiten bei der Steuerberaterprüfung
§ 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist höchstrichterlich bereits geklärt i. S. des § 115 FGO, dass der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht gebietet. Solange bei einer Steuerberaterprüfung entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt ( NWB WAAAE-66332).