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Wesentlichkeit im Lagebericht
I. Die einschlägigen Standards
Die Wesentlichkeit stellt einen notwendigen Bestandteil der Rechtsanwendung allgemein und insbesondere auch der Rechnungslegung dar. Die naheliegende Folgerung ist: Wenn die Einhaltung einer konkreten Gesetzes- oder Standardregel auf einen einschlägigen Sachverhalt ohne wesentliche Bedeutung ist, muss diese Regel nicht eingehalten werden. So steht es in IAS 8.8 und in den EU-Rechnungslegungsrichtlinien 2013 in Art. 6 Abs. 1 Buchst. j). Das HGB kennt förmlich (noch) nicht eine entsprechende Anweisung, doch geht nicht nur die Praxis, sondern auch die nationale Standardisierung von dieser Selbstverständlichkeit aus. Im letzten Streiflicht wurde dies anhand der Anhangangaben aus der Perspektive des Prüfungsstandards IDW PS 250 n. F. dargestellt. Speziell zu Anhangangaben erlauben die IFRS in IAS 1.31 einen Anwendungs verzicht im Falle der Unwesentlichkeit der entsprechenden Erläuterungen. Die genannte EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013 besagt zur Wesentlichkeit bei der Anhang- und Lageberichterstellung nichts. Jedenfalls hat sich der DSR in DRS 20, dem Standard zur Konzernlageberichterstattung, nicht durch das förmliche Schweigen des Gese...