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Private Kfz-Nutzung von Taxen eines Taxiunternehmers
Es ist kein Grund ersichtlich, warum Taxen nicht typischerweise für private Zwecke genutzt werden sollten und deswegen die 1 %-Regelung nicht anwendbar sein sollte (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Taxiunternehmers hatte deswegen keinen Erfolg, der BFH ließ die Revision gegen das Urteil des FG nicht zu. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Taxen gerade typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.