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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 2439/11 F EFG 2013 S. 1068 Nr. 13

Gesetze: KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4, KStG § 8 b Abs 6, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, GG Art. 3 Abs. 1

Geltung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG im Liquidationsfall – Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf Darlehen nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG

Leitsatz

  1. Eine Einschränkung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG für die Gewinnminderung aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes der Beteiligung im Rahmen der Liquidation einer Tochtergesellschaft lässt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Norm nicht rechtfertigen.

  2. Für die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf ein der Tochtergesellschaft von einem Gesellschafter begebenen Darlehens nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG reicht eine wesentliche Beteiligung des Gesellschafters zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit aus.

  3. § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG ist weder verfassungswidrig noch ist eine einschränkende Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1173 Nr. 20
EFG 2013 S. 1068 Nr. 13
KÖSDI 2013 S. 18483 Nr. 8
StBW 2013 S. 585 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 591
OAAAE-36239

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.10.2012 - 6 K 2439/11 F

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