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Unterstützungskasse
A. Allgemeines
Bei der Unterstützungskasse handelt es sich gemäß § 1b Absatz 4 BetrAVG um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt.
Unterstützungskassen sind in ihrer Rechtsform in der Regel ein eingetragener Verein, eine GmbH oder eine Stiftung.
Der im Gesetz erwähnte Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Leistungen der Unterstützungskasse hat historische (aufsichtsrechtliche) Gründe und ist aufgrund der Rechtsprechung des BAG wenig praktisch relevant. Letztlich ist die Rechtsposition des Versorgungsberechtigten ebenso gefestigt, wie bei anderen Durchführungswegen, bei denen gegenüber dem Versorgungsträger ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht. Ein Widerruf der Versorgungszusage ist wie bei den anderen Durchführungswegen nur in engen Grenzen möglich. In der Praxis wird daher häufig von einem „Quasi-Rechtsanspruch“ gesprochen.
Der formale Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Leistungen einer Unterstützungskasse hat aufgrund der Rechtsprechung des BAG arbeitsrechtlich keine Relevanz. Der Arbeitgeber bindet sich durch eine Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse letztlich in gleicher Weise, wie bei einer Versorgungszusage über ...